Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fahrlässigkeit
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2)Absatz 2,Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Schlagworte
Unabsichtlichkeit, Sorgfaltsverpflichtung, Befähigung, Zumutbarkeit, Sorgfaltswidrigkeit, Schutzvorschriften, Erfahrung, Kunstregeln
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029547
Alte Dokumentnummer
N2197414999T