Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Zurechnungsunfähigkeit
§ 11. Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft. Paragraph 11, Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
Schlagworte
Diskretionsfähigkeit, Dispositionsfähigkeit, Psychose, Berauschung,
Gemütskrankheit, Imbezillität, Dibilität, Neurosen, Triebstörungen,
Defektzustände, Affektzustände, Schuldfähigkeit, Drogenmißbrauch,
Alkoholisierung, Suchtgiftmißbrauch, Medikamentenmißbrauch, Idiotie
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009
Dokumentnummer
NOR12029552
alte Dokumentnummer
N2197415004T