Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Dritter Abschnitt
Strafen und vorbeugende Maßnahmen
Freiheitsstrafen
§ 18. (1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.Paragraph 18, (1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2)Absatz 2,Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
Anmerkung
Das StGB kennt nur mehr eine einheitliche Freiheitsstrafe.
Schlagworte
Haft, Arrest, Kerker, Sanktion
Dokumentnummer
NOR12029559
alte Dokumentnummer
N2197415011T