Rechtstracker.at

§ 19 StGB

Fassungen
01.03.1988 bis 28.02.1997 — BGBl. Nr. 605/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute18.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 1901.01.200517.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 1901.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 1901.03.199731.12.2001 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 1901.03.198828.02.1997 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 605/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997danach: BGBl. Nr. 762/1996

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geldstrafen

Paragraph 19, (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.

  1. Absatz 2,Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 30 S und höchstens mit 4500 S festzusetzen.
  2. Absatz 3,Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
  3. Absatz 4,Erweist sich eine Geldstrafe ganz oder teilweise als uneinbringlich und hängt das damit zusammen, daß sich die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände nicht bloß unerheblich geändert haben, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des Absatz 2, neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Uneinbringlichkeit vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.

Schlagworte

Tagessatzsystem, Uneinbringlichkeit, Neubemessung, Tagessatzhöhe, Geldstrafrahmen, Sanktion

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029560

alte Dokumentnummer

N2197415012T