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§ 44 StGB

Fassungen
01.03.1988 bis 28.02.1997 — BGBl. Nr. 605/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute01.03.1997 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 4401.03.198828.02.1997 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 605/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997danach: BGBl. Nr. 762/1996

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen

Paragraph 44, (1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die Paragraphen 43 und 43 a auf jede der beiden Strafen angewendet werden.

  1. Absatz 2,Der Verfall darf nicht bedingt nachgesehen werden. Wird eine andere Nebenstrafe ausgesprochen, so ist sie bedingt nachzusehen, wenn die Hauptstrafe bedingt nachgesehen wird und die selbständige Vollstreckung der Nebenstrafe entbehrlich scheint. Entsprechendes gilt für Rechtsfolgen der Verurteilung.

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029587

alte Dokumentnummer

N2197415039T