Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen
§ 81. Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt Paragraph 81, Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt
unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder
nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Droge, Medikament
Dokumentnummer
NOR12029624
alte Dokumentnummer
N2197415076T