Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
§ 85.Paragraph 85,
Hat die Tat für immer oder für lange Zeit
den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029628
alte Dokumentnummer
N2197415080T