Rechtstracker.at

§ 100 StGB

Fassungen
01.01.1975 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 100 heute01.05.2004 § → § BGBl. I Nr. 15/2004
§ 10001.01.197530.04.2004 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 60/1974

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004danach: BGBl. I Nr. 15/2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Frau

Paragraph 100, (1) Wer eine Person weiblichen Geschlechtes, die geisteskrank ist oder sich in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht, entführt, um sie zur Unzucht zu mißbrauchen oder der Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Hat ein an der Tat Beteiligter (Paragraph 12,) die Entführte geheiratet, so wird der Täter nur bestraft, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist.

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029643

alte Dokumentnummer

N2197415095T