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§ 106 StGB

Fassungen
01.01.1975 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 106 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2015
§ 10601.01.201031.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 10601.07.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 56/2006
§ 10601.05.200430.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 15/2004
§ 10601.01.197530.04.2004 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 60/1974

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004danach: BGBl. I Nr. 15/2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Schwere Nötigung

Paragraph 106, (1) Wer eine Nötigung begeht, indem er

  1. Ziffer eins
    mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,
  2. Ziffer 2
    den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder
  3. Ziffer 3
    den Genötigten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlaßt, die besonders wichtige Interessen des Genötigten oder eines Dritten verletzt,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.

Schlagworte

Zwang

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029649

Alte Dokumentnummer

N2197415101T