Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Täuschung
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn des Abs. 1.Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
Schlagworte
Absichtlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029651
alte Dokumentnummer
N2197415103T