Rechtstracker.at

§ 119 StGB

Fassungen
01.01.1975 bis 30.09.2002 — BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119 heute01.09.2023 § → § BGBl. I Nr. 99/2023
§ 11901.07.200631.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 56/2006
§ 11901.10.200230.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 134/2002
§ 11901.01.197530.09.2002 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 60/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002danach: BGBl. I Nr. 134/2002

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verletzung des Fernmeldegeheimnisses

Paragraph 119, (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer durch eine Fernmeldeanlage übermittelten und nicht für ihn bestimmten Mitteilung Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung an einer Fernmeldeanlage anbringt oder sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung, die an einer Fernmeldeanlage angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Absatz eins, bezeichneten Absicht benützt.
  2. Absatz 3,Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Anmerkung

1. Verfassungsrechtlicher Schutz durch Art. 10a StGG, RGBl.
Nr. 142/1867.
2. Strafbestimmungen auch in den §§ 24 f FG, BGBl. Nr. 170/1949.

Schlagworte

Telefonabhörung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029662

alte Dokumentnummer

N2197415114T