Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands
§ 124.Paragraph 124,
(1)Absatz eins,Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.
Anmerkung
Strafrechtlicher Schutz auch durch § 48 f. DSG, BGBl. Nr. 565/1978.
Schlagworte
Werkspionage, Geheimnisschutz, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029667
alte Dokumentnummer
N2197415119T