Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Gewerbsmäßiger Betrug
§ 148.Paragraph 148,
Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Gewerbsmäßigkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029692
Alte Dokumentnummer
N2197415144T