Rechtstracker.at

§ 150 StGB

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 150 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 15001.01.197531.12.2009 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1974

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 150

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 60/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 135/2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Notbetrug

Paragraph 150,

  1. Absatz eins,Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht um einen der Fälle der Paragraphen 147 und 148 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
  3. Absatz 3,Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nicht zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029695

alte Dokumentnummer

N2197415147T