Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152Paragraph 152
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Kreditschädigung
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz eins,Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Freiheits- und die Geldstrafe können auch nebeneinander verhängt werden.
(2)Absatz 2,Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Schlagworte
Privatanklage, Freiheitsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029697
alte Dokumentnummer
N2197415149T