Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165Paragraph 165
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fahrlässiges Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln von Sachen
§ 165. Wer eine der im § 164 Abs. 1 Z. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen. Paragraph 165, Wer eine der im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
Schlagworte
bedenklicher Ankauf, Hehlerei
Dokumentnummer
NOR12029711
alte Dokumentnummer
N2197415163T