Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 181bParagraph 181 b
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Umweltgefährdendes Beseitigen von Abfällen und Betreiben von Anlagen
§ 181b. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Paragraph 181 b, Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, abläßt oder sonst beseitigt oder
eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, daß die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 2 entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, daß die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des Paragraph 180, Absatz 2, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
1. Vgl. auch BVG BGBl. Nr. 491/1984.
2. Siehe insbesondere auch GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
AWG, BGBl. Nr. 325/1990,
LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988,
LRV-K, BGBl. Nr. 19/1989, sowie
Abfallgesetze der Länder.
Schlagworte
Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase,
Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Müll,
Sondermüll, Chemiefabrik, Kraftwerk, Kläranlage
Dokumentnummer
NOR12029728
alte Dokumentnummer
N2197415180T