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§ 193 StGB

Fassungen
01.01.1975 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 193 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2015
§ 19301.07.200631.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 56/2006
§ 19301.01.197530.06.2006 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 193

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 60/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. I Nr. 56/2006

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Ehetäuschung und Ehenötigung

Paragraph 193, (1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen, und wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung dazu nötigt.
  2. Absatz 3,Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung, Gewalt oder Drohung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Anmerkung

Zu Abs. 1 und 2: siehe auch §§ 22 f., 38 f. EheG, dRGBl. I S
807/1938 (K GBlÖ Nr. 244/1938).

Schlagworte

Heiratsschwindel, Heiratsbetrug, Namensehe, Staatsbürgerschaftsehe

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029742

alte Dokumentnummer

N2197415194T