Rechtstracker.at

§ 194 StGB

Fassungen
01.01.1975 bis 28.02.1997 — BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 194 heute01.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 116/2013
§ 19401.05.200431.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2004
§ 19401.01.197528.02.1997 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 194

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 60/1974

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Ehebruch

Paragraph 194, (1) Wer seine oder eine fremde Ehe bricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Der Täter ist nur auf Verlangen des verletzten Ehegatten zu verfolgen. Dieser ist zu einem solchen Verlangen nicht berechtigt, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat oder wenn die eheliche Gemeinschaft zur Zeit der Tat seit einem Jahr aufgehoben war. Eine Verzeihung beseitigt das Verfolgungsrecht des Verletzten nur gegenüber dem Beteiligten, dem der Ehebruch verziehen worden ist.
  2. Absatz 3,Die Strafe ist gegen den Ehegatten nicht zu vollstrecken, wenn der verletzte Ehegatte erklärt, weiter mit ihm leben zu wollen.

Anmerkung

Zu Abs. 1 und 2: siehe auch § 47 EheG, dRGBl. I S 807/1938 (K
GBlÖ Nr. 244/1938).

Schlagworte

Seitensprung, Untreue, Privatanklage, Versöhnung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029743

alte Dokumentnummer

N2197415195T