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§ 207 StGB

Fassungen
01.01.1975 bis 30.09.1998 — BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 207 heute01.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 116/2013
§ 20701.06.200931.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 40/2009
§ 20701.10.199831.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 153/1998
§ 20701.01.197530.09.1998 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 60/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998danach: BGBl. I Nr. 153/1998

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Unzucht mit Unmündigen

Paragraph 207, (1) Wer eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht oder zu einer unzüchtigen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als zwei Jahre und ist keine der Folgen des Absatz 2, eingetreten, so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.

Schlagworte

sexuelle Handlung, Kind, Erregung, Befriedigung, Verführung, Verletzung, Altersunterschied

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029756

alte Dokumentnummer

N2197415208T