Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 233Paragraph 233
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes
§ 233. (1) Wer außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall nachgemachtes oder verfälschtes GeldParagraph 233, (1) Wer außer dem im Paragraph 232, Absatz 2, genannten Fall nachgemachtes oder verfälschtes Geld
mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 500 000 S begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Falschgeldverteilung
Dokumentnummer
NOR12029782
alte Dokumentnummer
N2197415234T