Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 256Paragraph 256
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
§ 256.Paragraph 256,
Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Spionage, Betreibung, Unterstützung
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR12029805
alte Dokumentnummer
N2197415257T