Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 265Paragraph 265
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Bestechung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 265.Paragraph 265,
(1)Absatz eins,Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter zu bestrafen, der dafür, daß er in einem bestimmten Sinn, oder dafür, daß er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.
Schlagworte
Stimmenkauf, Stimmenverkauf, Wahlberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029814
alte Dokumentnummer
N2197415266T