Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 266Paragraph 266
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 266.Paragraph 266,
(1)Absatz eins,Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag oder sonst unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Stimmberechtigung, Wahlberechtigung, Wahlfälschung, Wahlbetrug
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012
Dokumentnummer
NOR12029815
alte Dokumentnummer
N2197415267T