Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 270Paragraph 270
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Tätlicher Angriff auf einen Beamten
§ 270.Paragraph 270,
(1)Absatz eins,Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (Paragraph 269, Absatz 3,) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,§ 269 Abs. 4 gilt entsprechend.Paragraph 269, Absatz 4, gilt entsprechend.
Anmerkung
Wenn beim tätlichen Angriff eine Verletzung entsteht, kommen die §§ 83, 84 Abs. 2 Z 4 zur Anwendung.
Schlagworte
Tätlichkeit, Angriff, Mißhandlung
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Dokumentnummer
NOR12029819
alte Dokumentnummer
N2197415271T