Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 289Paragraph 289
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
§ 289. Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Paragraph 289, Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Schlagworte
Zeugenaussage, Zeugeneinvernahme, Falschbefund, Falschgutachten,
Meineid, Falschaussage
Dokumentnummer
NOR12029838
alte Dokumentnummer
N2197415290T