Rechtstracker.at

§ 309 StGB

Fassungen
01.03.1988 bis 31.12.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 309 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 61/2012
§ 30901.03.198831.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 309

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte

Paragraph 309, (1) Als öffentliches Unternehmen im Sinne der Paragraphen 305 bis 308 gilt jedes Unternehmen, das von einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst betrieben wird oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt.

  1. Absatz 2,Unter leitenden Angestellten im Sinne der Paragraphen 305 bis 308 sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluß zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.

Schlagworte

Bund, Land, Gemeinde, Direktor, Generaldirektor, Führungskraft, Manager

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029859

alte Dokumentnummer

N2197415311T