Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 315Paragraph 315
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Erschleichung eines Amtes
§ 315.Paragraph 315,
Wer wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle über eine Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung die Übertragung eines bestimmten öffentlichen Amtes ausschließen würde, und dadurch bewirkt, daß ihm dieses Amt übertragen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Schlagworte
Wissentlichkeit, Täuschung, Beamter
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029865
alte Dokumentnummer
N2197415317T