Rechtstracker.at

§ 321 StGB

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.2014 — BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 106/2014
§ 32101.01.197531.12.2014 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 321

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 60/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 106/2014

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fünfundzwanzigster Abschnitt

Völkermord

Völkermord

Paragraph 321,

  1. Absatz eins,Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen schwere körperliche (Paragraph 84, Absatz eins,) oder seelische Schäden zufügt, die Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller Mitglieder oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen, Maßnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe überführt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung einer der im Absatz eins, bezeichneten strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

§ 321 ist eine Durchführungsbestimmung der Konvention über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermords (BG BGBl. Nr. 91/1958.)

Schlagworte

Genozid, Mord, Ausrottung, Vernichtung, Zwangssterilisierung

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029871

alte Dokumentnummer

N2197415323T