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§ 3

Fassungen
30.12.1987 bis 17.09.1991 — BGBl. Nr. 637/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 322.12.199307.10.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005
§ 318.09.199121.12.1993 § → § BGBl. Nr. 501/1991
§ 330.12.198717.09.1991 BGBl. Nr. 637/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.12.1987BGBl. Nr. 637/1987

Außerkrafttretensdatum

17.09.1991danach: BGBl. Nr. 501/1991

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnungselemente

Paragraph 3, Kennzeichnungselemente sind:

  1. Ziffer eins
    der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz der erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmung;
  2. Ziffer 2
    der Name (Marke) des Produktes;
  3. Ziffer 3
    der Verwendungsbereich (Paragraph eins, Absatz 2,);
  4. Ziffer 4
    die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates (Paragraph 2, Absatz eins,)
    1. Litera a
      als "E 1", "Normalpaket" oder "Einfachpaket",
    2. Litera b
      entsprechend dem jeweiligen Vielfachen des Nennvolumens des Packungsformates E 1;
  5. Ziffer 5
    die Angabe der Nennfüllmenge in Gramm oder Kilogramm; größere Packungen und Behältnisse als das Normalpaket E 1 müssen jeweils ein echtes Vielfaches der Nennfüllmenge des Normalpaketes E 1 beinhalten; technisch oder technologisch bedingte Abweichungen dürfen die nachstehend angeführten Toleranzgrenzen nicht überschreiten:

     Nennfüllmenge                               % der

         in g                                 Nennfüllmenge       g

      50 bis 100                                   --             5

     100 bis 500                                    5            --

     500 bis 1250                                  --            25

     über 1250                                      2            --

  1. Ziffer 6
    die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter, welche auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Ziffer 9, Litera c, basiert, die bei jedem Produkt anzugeben ist; die zusätzliche Angabe der Ergiebigkeit der Packung oder des Behältnisses bezogen auf Kilogramm Trockenwäsche ist zulässig;
  2. Ziffer 7
    die Angabe der nachstehenden Inhaltsstoffgruppen in Masseprozenten (in Ganzzahlen auf 100%) zum Zeitpunkt der Herstellung:
    1. Litera a
      waschaktive Substanzen (Seifen, synthetische Substanzen),
    2. Litera b
      Waschmittelaufbaustoffe (z. B. Soda, Natron, Pottasche, Wasserglas, Silicate, Phosphate, Celluloseglykolate),
    3. Litera c
      Sonderzusätze (z. B. Natriumperborat, Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat, optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole, Triäthanolamin, Verdickungsmittel, Enzyme),
    4. Litera d
      Hilfsstoffe (z. B. Salze, Wasser); Bleichmittel, Enzyme und optische Aufheller sind deutlich sicht- und lesbar auf den Kennzeichnungsflächen der Packungen und Behältnisse ohne Prozentangabe anzuführen; die zusätzliche Angabe der in jeder Gruppe tatsächlich enthaltenen Inhaltsstoffe ist zulässig;
  3. Ziffer 8
    die Angabe der für die einzelnen Textilerzeugnisse empfohlenen Waschtemperatur:
    1. Litera a
      30 Grad C für Wäschestücke aus Wolle und wollhältigem Material, Seide und Kunstseide
    2. Litera b
      30 Grad C für Wäschestücke aus synthetischen Fasern wie Polyacryl, Polyamid, Polyester,
    3. Litera c
      60 Grad C für nicht kochechte färbige Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen und synthetischen Mischgeweben sowie weiße und bunte bügelfreie, pflegeleichte Baumwollartikel,
    4. Litera d
      95 Grad C für Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen, Zellwolle weiß und kochecht gefärbt;
      bei der Verwendung von Textilpflegekennzeichnungssymbolen kann die Temperaturangabe ohne das Celsius-Zeichen erfolgen;
  4. Ziffer 9
    die Angaben über die Dosierung und Waschmethode:
    1. Litera a
      für Trommelwaschmaschine (Automat), Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder Handwäsche oder zum Einweichen geeignet,
    2. Litera b
      die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßbecher
      1. Sub-Litera, a, a
        für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen,
      2. Sub-Litera, b, b
        für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche bei Bottichwaschmaschinen,
      3. Sub-Litera, c, c
        für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche und zum Einweichen,
      4. Sub-Litera, d, d
        für zehn Liter Wasser bei Handwäsche, wobei diese Angabe auf allen Packungen zu erfolgen hat,
    3. Litera c
      der Inhalt eines Meßbechers in Gramm und, falls der Packung oder dem Behältnis ein Meßbecher mit Milliliter-Kalibrierung beigegeben ist, auch in Milliliter; ferner ist anzugeben, für wieviel Liter Waschlauge bei Handwäsche ein Meßbecher ausreicht; die zusätzliche Angabe, für wieviel Kilogramm Trockenwäsche ein Meßbecher bei Handwäsche ausreicht, ist zulässig,
    4. Litera d
      die Anzahl der Meßbecher, bezogen auf die Wasserhärte unter Berücksichtigung der deutschen Härtegrade (1 Grad dH entspricht 10 mg Kalziumoxyd je Liter Wasser):
      1. Sub-Litera, a, a
        weiches bis mäßig hartes Wasser (0 Grad - 10 Grad dH),
      2. Sub-Litera, b, b
        ziemlich hartes Wasser (10 Grad - 16 Grad dH),
      3. Sub-Litera, c, c
        hartes Wasser (über 16 Grad dH);
      bei hartem Wasser und stark verschmutzter Wäsche ist auf eine entsprechend höhere Dosierung oder ein anderes Enthärtungsverfahren hinzuweisen.
  5. Ziffer 10
    Hinweise auf das Verwahren der Waschmittel außerhalb der Reichweite von Kindern sowie auf das Spülen der Wäsche und Hände nach dem Waschen.

Schlagworte

Kesselwäsche, Topfwäsche

Gesetzesnummer

10002302

Dokumentnummer

NOR12030013

Alte Dokumentnummer

N2197422804S