Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.04.1985 bis 31.08.2006 — BGBl. Nr. 242/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.11.2009 § → § BGBl. II Nr. 337/2009
Anl. 101.09.200631.10.2009 § → § BGBl. II Nr. 294/2006
Anl. 101.04.198531.08.2006 BGBl. Nr. 242/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Textilpflegekennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 242/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006danach: BGBl. II Nr. 294/2006

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

                                                           Anlage 1

                                                          ---------

                  Textilpflegekennzeichnungssymbole

-------------------------------------------------------------------

       ! Das Waschsymbol hat mindestens   !

(Anm.: ! die Angabe der Waschtemperatur,  !

Symbol ! die nicht überschritten werden   !

nicht  ! soll, in Grad C zu enthalten.    !

dar-   ! Bei Handwäsche tritt an die      !

stell- ! Stelle der Temperaturangabe      !

bar.)  ! eine in den Waschbottich         !

       ! eingetauchte Hand. (Anm.: Symbol !

       ! nicht darstellbar.)              !

-------!----------------------------------!

(Anm.: ! Im Bleichsymbol ist die          !

Symbol ! Möglichkeit der Chlorbleiche     !

nicht  ! durch Anführung des chemischen   !

dar-   ! Zeichens für Chlor ("Cl")        !

stell- ! anzugeben                        !   Die Pflegekennzeichnung

bar.)  !                                  !   "nicht waschen", "nicht

-------!----------------------------------!   bleichen", "nicht

(Anm.: ! Im Bügelsymbol ist die           !   bügeln" und "keine

Symbol ! Temperaturstufe, die beim Bügeln !   Chemisch-Reinigung

nicht  ! nicht überschritten werden soll, !   möglich" hat durch

dar-   ! durch Punkte anzugeben. Hiebei   !   Durchkreuzen des

stell- ! bedeuten drei Punkte "heiß",     !   betreffenden Symbols

bar.)  ! zwei Punkte "mäßig heiß" und     !   mit dem Zeichen X zu

       ! ein Punkt "nicht heiß"           !   erfolgen

------------------------------------------!

(Anm.: ! Im Symbol für die                !

Symbol ! Chemisch-Reinigung sind die      !

nicht  ! Reinigungsverfahren wie folgt    !

dar-   ! zu bezeichnen:                   !

stell- !  A  Alle üblichen Verfahren      !

bar.)  !  F  "Solvent-F"-Verfahren        !

       !  P  Perchloräthylen-Reinigung    !

-------------------------------------------------------------------

Gesetzesnummer

10002335

Dokumentnummer

NOR12030070

Alte Dokumentnummer

N2197510728R