Rechtstracker.at

§ 11 GebAG

Fassungen
01.05.1975 bis 30.06.2009 — BGBl. Nr. 136/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 1101.05.197530.06.2009 BGBl. Nr. 136/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1975BGBl. Nr. 136/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009danach: BGBl. I Nr. 52/2009

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Schlafwagen und Kabine

Paragraph 11, Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen auf der Eisenbahn oder für eine Kabine auf einem Schiff nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, das Vorliegen der Voraussetzung für diese Vergütung bestätigt. Diese Voraussetzung ist, daß der Zeuge, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muß.

Anmerkung

Es gebührt nur die Vergütung für den Preis der niedrigsten Klasse
(siehe § 8).

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030097

alte Dokumentnummer

N2197511449R