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§ 12 GebAG

Fassungen
01.05.1987 bis 30.04.1992 — BGBl. Nr. 177/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 1201.01.199831.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 407/1997
§ 1201.05.199231.12.1997 § → § BGBl. Nr. 214/1992
§ 1201.05.198730.04.1992 BGBl. Nr. 177/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 177/1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1992danach: BGBl. Nr. 214/1992

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

Kilometergeld

Paragraph 12, (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 6 S für jeden angefangenen Kilometer,

  1. Ziffer eins
    wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
  2. Ziffer 2
    wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.
  1. Absatz 2,Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
  2. Absatz 3,Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.

Anmerkung

1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Die Bestimmungen über das Kilometergeld gelten auch bei Benützung
eines Fahrrades (§ 9 Abs. 2 letzter Satz).

Schlagworte

Fußweg, Anstieg

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030098

alte Dokumentnummer

N2197511450R