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§ 15 GebAG

Fassungen
01.05.1987 bis 30.04.1992 — BGBl. Nr. 177/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 1501.01.199831.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 407/1997
§ 1501.05.199231.12.1997 § → § BGBl. Nr. 214/1992
§ 1501.05.198730.04.1992 BGBl. Nr. 177/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 177/1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1992danach: BGBl. Nr. 214/1992

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

Nächtigung

Paragraph 15, (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 111 S zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

  1. Absatz 2,Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.

Anmerkung

1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Der Vergütungsanspruch nach Abs. 1 besteht ohne Nachweis des
tatsächlichen Aufwands für die Nächtigung.
3. Zum Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen
oder eine Kabine siehe § 11.
4. Zum Anspruch des ausländischen Zeugen siehe § 16.

Schlagworte

Übernachtung, Hotelkosten

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030101

alte Dokumentnummer

N2197511453R