Rechtstracker.at

§ 19 GebAG

Fassungen
01.05.1975 bis 31.07.1989 — BGBl. Nr. 136/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.08.1989 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 1901.05.197531.07.1989 BGBl. Nr. 136/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.05.1975BGBl. Nr. 136/1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989danach: BGBl. Nr. 343/1989

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Geltendmachung der Gebühr

Paragraph 19, (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.
  2. Absatz 3,Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

Anmerkung

Die Bestimmung der Zeugengebühren ist Justizverwaltungssache (siehe
§ 20 Abs. 1); auf das Verfahren sind subsidiär die im AVG 1950, BGBl.
Nr. 172/1950, niedergelegten Grundsätze eines geordneten
rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden.

Schlagworte

Antragsfrist

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030105

alte Dokumentnummer

N2197511457R