Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Reisekosten
§ 27. (1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.Paragraph 27, (1) Die Paragraphen 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.Das gleiche gilt für den Paragraph 9,, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
(3)Absatz 3,Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfallen die dort vorgesehenen Bestätigungen.Das gleiche gilt für die Paragraphen 10 und 11, doch entfallen die dort vorgesehenen Bestätigungen.
Anmerkung
Siehe die von den für Zeugen geltenden Vorschriften abweichende
Sonderregelung des § 28.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009
Dokumentnummer
NOR12030113
alte Dokumentnummer
N2197511465R