Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Betragsanpassung durch VBetragsanpassung durch römisch fünf
Text
Buchsachverständige
§ 50. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 304 S.Paragraph 50, (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 304 S.
(2)Absatz 2,Bei besonderer Schwierigkeit von Befund und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem Ermessen (§ 34 Abs. 2) bestimmt werden.Bei besonderer Schwierigkeit von Befund und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem Ermessen (Paragraph 34, Absatz 2,) bestimmt werden.
Anmerkung
Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten
Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl.
Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft getreten
und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden sind.
Dokumentnummer
NOR12030136
Alte Dokumentnummer
N2197511488R