Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 343/1989Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Inkrafttretensdatum
01.05.1987
Außerkrafttretensdatum
31.07.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 343/1989
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Betragsanpassung durch VBetragsanpassung durch römisch fünf
Text
Sachverständige für die Schätzung von gewöhnlichen
Gebrauchsgegenständen
§ 52. Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachen über die Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 152 S. Paragraph 52, Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachen über die Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 152 S.
Anmerkung
1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl.
Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft getreten
und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden sind. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989
2. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989
Dokumentnummer
NOR12030138
alte Dokumentnummer
N2197511490R