Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1975Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen. Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.
Anmerkung
1. Das Gesetz regelt also die Bestellung zum ständig beeideten
gerichtlichen Sachverständigen oder Dolmetscher und die Führung
der diesbezüglichen Listen durch die Justizverwaltung, nicht
jedoch die konkrete Sachverständigen- oder Dolmetscherbestellung
für das einzelne Verfahren durch das Gericht nach den
Verfahrensvorschriften.
2. Unter Dolmetscher sind auch die Übersetzer zu verstehen (s. § 13).
Dokumentnummer
NOR12030164
alte Dokumentnummer
N2197514561T