Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1975Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Rechtsmittel
§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig. Paragraph 11, Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12030174
alte Dokumentnummer
N2197514571T