Kurztitel
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1975Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den allgemein beeideten
gerichtlichen Sachverständigen
§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des
§ 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben b und f mit den Besonderheiten sinngemäß,
1. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut
hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen
reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus
der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen
und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!" und
daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.
Anmerkung
1. Der Nachweis der Sachkunde (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a) wird bei
Dolmetschern insbesondere durch die Absolvierung der
entsprechenden Hochschulstudien und -prüfungen erbracht.
2. Die Dolmetscherlisten sind nach Sprachen gegliedert.