Rechtstracker.at

§ 20 WEG 1975

Fassungen
01.09.1975 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 417/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.200030.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
§ 2001.09.197531.12.1999 BGBl. Nr. 417/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1975BGBl. Nr. 417/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Erträgnisse

Paragraph 20, Für die Erträgnisse gilt, bei Rechtsunwirksamkeit abweichender vertraglicher Vereinbarungen, folgendes:

  1. Ziffer eins
    Nutzungen aus Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, die im Wohnungseigentum stehen (Paragraph eins, Absatz eins und 2), kommen dem Wohnungseigentümer allein zu.
  2. Ziffer 2
    Nutzungen aus Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, die nicht im Wohnungseigentum stehen, gebühren den Eigentümern der Anteile, mit denen Wohnungseigentum nicht verbunden ist. Ein Wohnungseigentümer ist jedoch an diesen Nutzungen so weit beteiligt, als sein Miteigentumsanteil den Mindestanteil übersteigt.
  3. Ziffer 3
    Erträgnisse der Liegenschaft, die nicht unter die Ziffer eins und 2 fallen, gebühren den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile.

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030281

Alte Dokumentnummer

N2197519480R