Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
§ 26. (1) Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist:Paragraph 26, (1) Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist:
Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwerts (§ 3);Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwerts (Paragraph 3,);
Duldung oder Unterlassung von Änderungen einschließlich der Entschädigung eines hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 2);Duldung oder Unterlassung von Änderungen einschließlich der Entschädigung eines hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (Paragraph 13, Absatz 2,);
Beteiligung der Minderheit an der Verwaltung (§ 15 Abs. 1)Beteiligung der Minderheit an der Verwaltung (Paragraph 15, Absatz eins,)
einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des zweiten Teiles des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist;
Streitigkeiten mit dem Verwalter über die
Legung der Rechnung oder der Vorausschau (§ 17 Abs. 2 Z. 1 und 2),Legung der Rechnung oder der Vorausschau (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins und 2),
Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder Abberufung durch die Miteigentümer sowie über einen Antrag eines Miteigentümers auf Abberufung (§ 18);Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder Abberufung durch die Miteigentümer sowie über einen Antrag eines Miteigentümers auf Abberufung (Paragraph 18,);
Abrechnung der Rücklage oder Herausgabe des Überschusses (§ 16 Abs. 3);Abrechnung der Rücklage oder Herausgabe des Überschusses (Paragraph 16, Absatz 3,);
Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines
abweichenden Verteilungsschlüssels für Aufwendungen (§ 19 Abs. 2);abweichenden Verteilungsschlüssels für Aufwendungen (Paragraph 19, Absatz 2,);
Zustimmung zur Aufnahme zusätzlicher Darlehen nach § 24b;Zustimmung zur Aufnahme zusätzlicher Darlehen nach Paragraph 24 b,;
Zustimmung zur Sanierung nach § 25a.Zustimmung zur Sanierung nach Paragraph 25 a,
(2)Absatz 2,In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 sowie Abs. 4 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:In den im Absatz eins, genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, 8 bis 21 sowie Absatz 4, MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:
Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.
In den Verfahren nach Abs. 1 Z 1 kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft und den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekanntgeworden sind, Parteistellung zu, es sei denn, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen einzelner, im Antrag bestimmt bezeichneter Miteigentümer unmittelbar berührt werden.In den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft und den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekanntgeworden sind, Parteistellung zu, es sei denn, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen einzelner, im Antrag bestimmt bezeichneter Miteigentümer unmittelbar berührt werden.
In den Verfahren nach Abs. 1 Z 2 bis 4 kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, es sei denn, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen einzelner, im Antrag bestimmt bezeichneter Miteigentümer unmittelbar berührt werden.In den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, es sei denn, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen einzelner, im Antrag bestimmt bezeichneter Miteigentümer unmittelbar berührt werden.
In den Verfahren nach Abs. 1 Z 4 kommt auch dem Verwalter Parteistellung zu.In den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 4, kommt auch dem Verwalter Parteistellung zu.
Wird ein Antrag nach Abs. 1 nur gegen einzelne, bestimmt bezeichnete Miteigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber mit der Behauptung gerichtet, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen der bestimmt bezeichneten Miteigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber unmittelbar berührt würden, so hat das Gericht dennoch den anderen Miteigentümern der Liegenschaft, die zugleich auch Wohnungseigentümer sind, Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben; es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.Wird ein Antrag nach Absatz eins, nur gegen einzelne, bestimmt bezeichnete Miteigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber mit der Behauptung gerichtet, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen der bestimmt bezeichneten Miteigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber unmittelbar berührt würden, so hat das Gericht dennoch den anderen Miteigentümern der Liegenschaft, die zugleich auch Wohnungseigentümer sind, Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben; es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.
Ist in einem Verfahren nach Abs. 1 im Sinn des Abs. 2 Z 5 auch anderen Miteigentümern der Liegenschaft, die zugleich auch Wohnungseigentümer sind, Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, so kann die Zustellung an diese Mit- und Wohnungseigentümer durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen sind mit dem Anschlag als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde.Ist in einem Verfahren nach Absatz eins, im Sinn des Absatz 2, Ziffer 5, auch anderen Miteigentümern der Liegenschaft, die zugleich auch Wohnungseigentümer sind, Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, so kann die Zustellung an diese Mit- und Wohnungseigentümer durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen sind mit dem Anschlag als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde.
Richtet sich ein Antrag nach Abs. 1 gegen mehr als sechs Miteigentümer der Liegenschaft, die zugleich auch Wohnungseigentümer sind, so kann die Zustellung an diese Mit- und Wohnungseigentümer durch einen Anschlag nach Z 6 verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Mit- und Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden.Richtet sich ein Antrag nach Absatz eins, gegen mehr als sechs Miteigentümer der Liegenschaft, die zugleich auch Wohnungseigentümer sind, so kann die Zustellung an diese Mit- und Wohnungseigentümer durch einen Anschlag nach Ziffer 6, verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Mit- und Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden.
Den Anträgen auf Festsetzung oder Neufestsetzung der Nutzwerte (§ 3) sind beizufügenDen Anträgen auf Festsetzung oder Neufestsetzung der Nutzwerte (Paragraph 3,) sind beizufügen
die maßgebenden Bescheide der Baubehörde einschließlich der für die Baulichkeit gültigen Bau- und Änderungspläne,
die von einem für Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einem für dieses Fach allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen erstellte gegliederte Aufstellung über die Nutzflächen aller selbständigen Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft oder die für die beantragte Neufestsetzung der Nutzwerte maßgebenden Änderungen und
die in § 12 Abs. 2 Z 2 genannte Bescheinigung der Baubehörde.die in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, genannte Bescheinigung der Baubehörde.
Den Anträgen auf Durchführung von Arbeiten (§ 15 Abs. 1 Z 1) ist ein Kostenvoranschlag über die beantragte Arbeit in dreifacher Ausfertigung beizufügen.Den Anträgen auf Durchführung von Arbeiten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) ist ein Kostenvoranschlag über die beantragte Arbeit in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
(3)Absatz 3,In den auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes durch Kundmachung bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (§ 3) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist; diesbezüglich gelten auch der § 39 Abs. 3 bis 5 und § 40 des Mietrechtsgesetzes.In den auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins und 2 des Mietrechtsgesetzes durch Kundmachung bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (Paragraph 3,) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist; diesbezüglich gelten auch der Paragraph 39, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 40, des Mietrechtsgesetzes.
Schlagworte
Zuständigkeit, Gericht, Festsetzung, Parifizierung, ABGB, Stellung,
JGS Nr. 946/1811, Außerstreitverfahren, Außerstreitpatent, AußStrG,
RGBl. Nr. 208/1954, Schlüssel, Betriebskostenschlüssel, Bewerber,
Verständigung, Edikt, Baupläne, Techniker, Beilagen, Behörde,
Voranschlag, Einigungsamt
Dokumentnummer
NOR12030290
Alte Dokumentnummer
N2197519489R