Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Gerichtsgebühren; Abgabenfreiheit
§ 27. (1) Für die im § 26 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c des Tarifes zum Gerichtsgebührengesetz - GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.Paragraph 27, (1) Für die im Paragraph 26, genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 Litera c, des Tarifes zum Gerichtsgebührengesetz - GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.
(2)Absatz 2,Überträgt ein Wohnungseigentümer, dem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Wohnungseigentum eingeräumt worden ist, vor dem 1. September 1977 seinem Ehegatten den zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums erforderlichen Anteil am Mindestanteil, so sind die hierzu erforderlichen Vermögensübertragungen und bücherlichen Eintragungen
von der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren und
von den gerichtlichen Eingaben- und Eintragungsgebühren befreit.
(3)Absatz 3,Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung (§ 24a Abs. 1) und die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 24a Abs. 2) sind von den gerichtlichen Eintragungsgebühren befreit.Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung (Paragraph 24 a, Absatz eins,) und die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (Paragraph 24 a, Absatz 2,) sind von den gerichtlichen Eintragungsgebühren befreit.
Schlagworte
Übertragungen, Steuer, Stempelgebühren, Eingabengebühren, Gebühren,
Gerichtsgebührengesetz
Dokumentnummer
NOR12030291
Alte Dokumentnummer
N2197519490R