Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz führt als Ratskammer die Aufsicht über alle nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z. 2 und des § 11 in seinen Sprengel fallenden Voruntersuchungen und Vorerhebungen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 6)Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz führt als Ratskammer die Aufsicht über alle nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 11, in seinen Sprengel fallenden Voruntersuchungen und Vorerhebungen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,) (2)Absatz 2,Die Ratskammer kann in einzelnen Fällen nach Anhörung des Anklägers die dem Untersuchungsrichter zukommende Vornahme von Vorerhebungen oder die Voruntersuchung wegen Verbrechen und Vergehen, und zwar ganz oder teilweise, an ein im Sprengel des Gerichtshofes gelegenes Bezirksgericht übertragen. Sie kann jedoch diese Geschäfte jederzeit wieder an sich ziehen und ist dazu verpflichtet, sobald es der Ankläger oder der Beschuldigte beantragt.
(3)Absatz 3,Die Ratskammer faßt ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richtern.
Schlagworte
Vorverfahren, Delegierung
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030306
alte Dokumentnummer
N2197523659S