Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß § 10 Z. 2 durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter.Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter.
(2)Absatz 2,Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt dem Schöffengericht in den FällenDie Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (Paragraph 10, Ziffer 2,) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen
der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (§ 8 Abs. 3 erster Satz),der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz),
der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),der Tötung auf Verlangen (Paragraph 77, StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (Paragraph 78, StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (Paragraph 79, StGB),
des Räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minder schweren Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB,des Räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (Paragraph 140, StGB) und des minder schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB,
der Vergewaltigung (§ 201 StGB), der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), der Schändung (§ 205 StGB) und der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB),der Vergewaltigung (Paragraph 201, StGB), der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, StGB), der Schändung (Paragraph 205, StGB) und der Unzucht mit Unmündigen (Paragraph 207, StGB),
des Landfriedensbruches und des Landzwanges (§§ 274 und 275 StGB),des Landfriedensbruches und des Landzwanges (Paragraphen 274 und 275 StGB),
des Mißbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) unddes Mißbrauches der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) und
des § 12 des Suchtgiftgesetzes 1951,des Paragraph 12, des Suchtgiftgesetzes 1951,
sonst dem Einzelrichter.
(3)Absatz 3,Als Rechtsmittelgerichte und in den in den §§ 260 Abs. 3, 357, 410a und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.Als Rechtsmittelgerichte und in den in den Paragraphen 260, Absatz 3, 357, 410 a und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.
(4)Absatz 4,Die Schöffen üben das Richteramt in der Hauptverhandlung in vollem Umfang aus. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf sie anzuwenden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 7)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
Anmerkung
ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12030307
alte Dokumentnummer
N2197523660S