Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
III. Geschwornengerichterömisch drei. Geschwornengerichte
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Den nach den Bestimmungen des XIX. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz zusammenzusetzenden Geschwornengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen:Den nach den Bestimmungen des römisch neunzehn. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz zusammenzusetzenden Geschwornengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen:
Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103, StGB),
Hochverrat (§ 242 StGB) und Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244 StGB),Hochverrat (Paragraph 242, StGB) und Vorbereitung eines Hochverrats (Paragraph 244, StGB),
Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB),Staatsfeindliche Verbindungen (Paragraph 246, StGB),
Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (Paragraph 248, StGB),
Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),Angriffe auf oberste Staatsorgane (Paragraphen 249 bis 251 StGB),
Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB),Landesverrat (Paragraphen 252 bis 258 StGB),
Bewaffnete Verbindungen (§ 279 StGB),Bewaffnete Verbindungen (Paragraph 279, StGB),
Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB),Ansammeln von Kampfmitteln (Paragraph 280, StGB),
Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),Störung der Beziehungen zum Ausland (Paragraphen 316 bis 320 StGB),
Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z. 1 bis 9 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist,Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) sowie Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Ziffer eins bis 9 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist,
alle anderen Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, bedroht sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 sind auf die im geschwornengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschwornen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 sind auf die im geschwornengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschwornen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 7)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030308
alte Dokumentnummer
N2197523661S