Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
VI. Zusammensetzung und Abstimmung der Richterkollegienrömisch sechs. Zusammensetzung und Abstimmung der Richterkollegien
§ 17.Paragraph 17,
Bei Entscheidungen in Strafsachen darf die Zahl der Stimmführer der Richterkollegien mit Einschluß des Vorsitzenden weder größer noch kleiner sein als sie in den §§ 12 bis 16 festgesetzt ist. Bei Entscheidungen in Strafsachen darf die Zahl der Stimmführer der Richterkollegien mit Einschluß des Vorsitzenden weder größer noch kleiner sein als sie in den Paragraphen 12 bis 16 festgesetzt ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030311
alte Dokumentnummer
N2197523664S