Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
VII. Nebenpersonen bei den Gerichtenrömisch sieben. Nebenpersonen bei den Gerichten
§ 23.Paragraph 23,
Jeder Gerichtssitzung muß ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber aufnehmen. Sowohl diese Schriftführer als auch die zur Führung der Protokolle bei Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Verbrechen und Vergehen zu verwendenden Personen müssen zur Führung der Protokolle beeidigt sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030317
Alte Dokumentnummer
N2197523670S