Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Text
VII. Hauptstückrömisch sieben. Hauptstück
Von der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Staatsanwälten
I. Ausschließung der Gerichtspersonenrömisch eins. Ausschließung der Gerichtspersonen
§ 67.Paragraph 67,
Jeder Richter und Protokollführer ist von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Verteidiger sein Angehöriger (§ 72 StGB) ist. Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. Jeder Richter und Protokollführer ist von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Verteidiger sein Angehöriger (Paragraph 72, StGB) ist. Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 22)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12030365
alte Dokumentnummer
N2197523718S